Landessozialgericht NRW, 2017-02-08, L 8 R 162/15

L 8 R 162/15Sozialversicherungsgericht08.02.2017

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 162/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-08

Aktenzeichen: L 8 R 162/15

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0208.L8R162.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.02.2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2014 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) aufgrund der für den Kläger ausgeübten Tätigkeit als Notärztin an den sich aus den vom Kläger vorgelegten Rechnungen ergebenden Einsatztagen nicht der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 29.000,00 Euro festgesetzt.

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