L 9 AL 150/15•Landessozialgericht NRW, 2017-02-23, L 9 AL 150/15
Landessozialgericht NRW, 2017-02-23, L 9 AL 150/15
L 9 AL 150/15Sozialversicherungsgericht23.02.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 AL 150/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-23
Aktenzeichen: L 9 AL 150/15
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0223.L9AL150.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.06.2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 25.06.2013 und 03.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2013 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 25.03.2013 bis 31.01.2014 höheres Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 58,41 EUR zu bewilligen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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