Landessozialgericht NRW, 2017-03-06, L 21 AS 229/17 B ER und L 21 AS 230/ 17 B

L 21 AS 229/17 B ER und L 21 AS 230/ 17 BSozialversicherungsgericht06.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 21 AS 229/17 B ER und L 21 AS 230/ 17 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-06

Aktenzeichen: L 21 AS 229/17 B ER und L 21 AS 230/ 17 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0306.L21AS229.17B.ER.U.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Senat

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.01.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs für die Zeit vom 17.01.2017 bis zum 31.05.2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen sowie für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus H bewilligt. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu 2/3 zu erstatten.

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