L 19 AS 32/17 B ER•Landessozialgericht NRW, 2017-03-15, L 19 AS 32/17 B ER
Landessozialgericht NRW, 2017-03-15, L 19 AS 32/17 B ER
L 19 AS 32/17 B ERSozialversicherungsgericht15.03.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 32/17 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-15
Aktenzeichen: L 19 AS 32/17 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0315.L19AS32.17B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2016 geändert. Für den Zeitraum vom 02.12.2016 bis zum 28.12.2016 wird die Beigeladene vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Höhe des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin E aus X beigeordnet.
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