L 19 AS 190/17 B ER•Landessozialgericht NRW, 2017-03-16, L 19 AS 190/17 B ER
Landessozialgericht NRW, 2017-03-16, L 19 AS 190/17 B ER
L 19 AS 190/17 B ERSozialversicherungsgericht16.03.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 190/17 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-16
Aktenzeichen: L 19 AS 190/17 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0316.L19AS190.17B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.01.2017 geändert. Die Beigeladene wird einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.12.2016 bis zum 28.12.2016 vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Höhe des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N, C, beigeordnet.
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