L 8 R 551/15 B ER•Landessozialgericht NRW, 2017-03-27, L 8 R 551/15 B ER
Landessozialgericht NRW, 2017-03-27, L 8 R 551/15 B ER
L 8 R 551/15 B ERSozialversicherungsgericht27.03.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 551/15 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-27
Aktenzeichen: L 8 R 551/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0327.L8R551.15B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.6.2015 geändert und wie folgt neu gefasst: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 24.3.2015 wird angeordnet, soweit mit diesem die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nebst Umlagebeiträgen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 und die Erhebung von Säumniszuschlägen für den Zeitraum bis zum 31.5.2013 angefochten werden. Im Übrigen werden der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und die Beschwerden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.761,31 EUR festgesetzt.
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