L 8 R 987/15 B ER•Landessozialgericht NRW, 2017-04-12, L 8 R 987/15 B ER
Landessozialgericht NRW, 2017-04-12, L 8 R 987/15 B ER
L 8 R 987/15 B ERSozialversicherungsgericht12.04.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 987/15 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-12
Aktenzeichen: L 8 R 987/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0412.L8R987.15B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.2015 teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt gefasst: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20.5.2015 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin Säumniszuschläge in Höhe von 4.767,00 EUR festgesetzt hat. Im Übrigen werden der Antrag der Antragstellerin abgelehnt und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin vier Fünftel und die Antragsgegnerin ein Fünftel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.511,20 EUR festgesetzt.
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