L 20 AL 147/16•Landessozialgericht NRW, 2017-08-21, L 20 AL 147/16
Landessozialgericht NRW, 2017-08-21, L 20 AL 147/16
L 20 AL 147/16Sozialversicherungsgericht21.08.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 AL 147/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-21
Aktenzeichen: L 20 AL 147/16
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0821.L20AL147.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.06.2016 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 04.02.2015 und Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 17.02.2015, beide in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.03.2015, sämtlich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2015, verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld I vom 01. bis 21.12.2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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