L 8 R 822/14•Landessozialgericht NRW, 2017-08-30, L 8 R 822/14
Landessozialgericht NRW, 2017-08-30, L 8 R 822/14
L 8 R 822/14Sozialversicherungsgericht30.08.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 822/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-30
Aktenzeichen: L 8 R 822/14
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0830.L8R822.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.06.2014 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2012 wird hinsichtlich der auf den Beigeladenen zu 1) entfallenden Säumniszuschläge aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen zu 45% und die Beklagte zu 55%, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig bis zum 04.12.2016 auf 32.594,55 EUR und ab dem 05.12.2016 auf 27.169,21 EUR festgesetzt.
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