L 11 KA 54/16 KL•Landessozialgericht NRW, 2017-09-06, L 11 KA 54/16 KL
Landessozialgericht NRW, 2017-09-06, L 11 KA 54/16 KL
L 11 KA 54/16 KLSozialversicherungsgericht06.09.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KA 54/16 KL — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-06
Aktenzeichen: L 11 KA 54/16 KL
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0906.L11KA54.16KL.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 23.05.2016 wird insoweit aufgehoben, als die festgesetzte Quartalspauschale je Behandlungsfall einen Betrag von 171,00 EUR übersteigt, und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Beigeladenen auf Festsetzung der Vergütung ihres sozialpädiatrischen Zentrums für die Zeit ab 01.01.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu 9/10 als Gesamtschuldner. Die Kläger tragen 1/10 der Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
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