L 6 AS 380/17 B ER•Landessozialgericht NRW, 2017-09-26, L 6 AS 380/17 B ER
Landessozialgericht NRW, 2017-09-26, L 6 AS 380/17 B ER
L 6 AS 380/17 B ERSozialversicherungsgericht26.09.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 380/17 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-26
Aktenzeichen: L 6 AS 380/17 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0926.L6AS380.17B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.02.2017 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, auch der Antragstellerin zu 2) für die Zeit vom 02.12.2016 bis zum 31.03.2017, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II durch Gewährung des Regelbedarfes unter Anrechnung des Einkommens des Antragstellers zu 1) aus geringfügiger Beschäftigung sowie des Kindergeldes in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) in beiden Rechtszügen zu 2/3. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenregelung im Beschluss des SG. Der Antragstellerin zu 2) wird ab 26.06.2017 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, F, bewilligt. Für die Antragsteller zu 1), 3) und 4) wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.
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