L 9 SO 413/17 B ER, L 9 SO 414/17 B•Landessozialgericht NRW, 2017-10-25, L 9 SO 413/17 B ER, L 9 SO 414/17 B
Landessozialgericht NRW, 2017-10-25, L 9 SO 413/17 B ER, L 9 SO 414/17 B
L 9 SO 413/17 B ER, L 9 SO 414/17 BSozialversicherungsgericht25.10.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 SO 413/17 B ER, L 9 SO 414/17 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-25
Aktenzeichen: L 9 SO 413/17 B ER, L 9 SO 414/17 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:1025.L9SO413.17B.ER.L9.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.09.2017 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin in der Zeit vom 03.08.2017 bis 31.12.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe des Regelbedarfs der Stufe 1 von 409,00 EUR sowie für Unterkunft und Heizung in Höhe von 587,94 EUR monatlich unter Anrechnung des Renteneinkommens von monatlich 131,85 EUR nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragstellerin wird für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, S, beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, S, beigeordnet.
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