L 6 AS 1256/17 B ER•Landessozialgericht NRW, 2017-11-10, L 6 AS 1256/17 B ER
Landessozialgericht NRW, 2017-11-10, L 6 AS 1256/17 B ER
L 6 AS 1256/17 B ERSozialversicherungsgericht10.11.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 1256/17 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-10
Aktenzeichen: L 6 AS 1256/17 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:1110.L6AS1256.17B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1), 2), 4) und 5) wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.05.2017 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschwerdeführern für die Zeit vom 28.04.2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis 28.04.2018, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form des Regelbedarfes in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer in beiden Rechtszügen. Den Beschwerdeführern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T, L, bewilligt.
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