L 11 KA 25/17 B ER•Landessozialgericht NRW, 2017-11-15, L 11 KA 25/17 B ER
Landessozialgericht NRW, 2017-11-15, L 11 KA 25/17 B ER
L 11 KA 25/17 B ERSozialversicherungsgericht15.11.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KA 25/17 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-15
Aktenzeichen: L 11 KA 25/17 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:1115.L11KA25.17B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.04.2017 - S 14 KA 250/15 ER - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 23.06.2015 (xxx) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2015 (xxx) erhobenen Klage S 14 KA 332/15 angeordnet. Ferner wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.07.2015 den durch Bescheid vom 20.01.2014 (xxx) festgelegten individuellen Fallwert auf der Grundlage von Teil E Nr. 3.4.5 der KBV-Vorgaben i.H.v. 22,50 EUR bei der Honorarfestsetzung anzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt 4/5 der Kosten des auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Verfahrens (Antrag zu 1). Der Antragsteller trägt 1/5 der Kosten des auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Verfahrens (Antrag zu 1). Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des auf Vollzugsfolgenbeseitigung gerichteten Verfahrens (Antrag zu 2).
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