L 7 AS 1956/17 B ER•Landessozialgericht NRW, 2017-11-20, L 7 AS 1956/17 B ER
Landessozialgericht NRW, 2017-11-20, L 7 AS 1956/17 B ER
L 7 AS 1956/17 B ERSozialversicherungsgericht20.11.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1956/17 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-20
Aktenzeichen: L 7 AS 1956/17 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:1120.L7AS1956.17B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.10.2017 geändert. Der Antragsgegner und die Beigeladene werden verpflichtet, die Antragstellerin einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid vom 04.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2017 als Anbieterin für ergänzende Lernförderung zu berücksichtigen. Dem Antragsgegner wird untersagt, in Bewilligungsbescheiden gegenüber Leistungsberechtigten die Antragstellerin als Anbieterin von ergänzender Lernförderung auszuschließen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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