L 5 KR 130/17•Landessozialgericht NRW, 2017-12-07, L 5 KR 130/17
Landessozialgericht NRW, 2017-12-07, L 5 KR 130/17
L 5 KR 130/17Sozialversicherungsgericht07.12.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 130/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-07
Aktenzeichen: L 5 KR 130/17
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:1207.L5KR130.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.01.2017 wird geändert und der Bescheid vom 07.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2016 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Kostenübernahme für die Kinder der Klägerin abgelehnt hat. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über die Bewilligung der Maßnahme als Mutter-Kind-Maßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
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