L 11 KR 405/17 B ER•Landessozialgericht NRW, 2018-01-05, L 11 KR 405/17 B ER
Landessozialgericht NRW, 2018-01-05, L 11 KR 405/17 B ER
L 11 KR 405/17 B ERSozialversicherungsgericht05.01.2018
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KR 405/17 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-05
Aktenzeichen: L 11 KR 405/17 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:0105.L11KR405.17B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.06.2017 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Antragsgegnerin vertreten wird "durch den Vorstand H I" und nicht "durch den Vorstand I O". Der Beschluss wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antragsteller für die Zeit ab dem 20.06."2017" (nicht "2016") bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens mit "vertragsärztlich" (nicht ärztlich) verordneten Medizinal-Cannabisblüten zu versorgen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.06.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers auch im zweiten Rechtszug.
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