Landessozialgericht NRW, 2018-01-05, L 11 KR 405/17 B ER

L 11 KR 405/17 B ERSozialversicherungsgericht05.01.2018

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 11 KR 405/17 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-05

Aktenzeichen: L 11 KR 405/17 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:0105.L11KR405.17B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.06.2017 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Antragsgegnerin vertreten wird "durch den Vorstand H I" und nicht "durch den Vorstand I O". Der Beschluss wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antragsteller für die Zeit ab dem 20.06."2017" (nicht "2016") bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens mit "vertragsärztlich" (nicht ärztlich) verordneten Medizinal-Cannabisblüten zu versorgen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.06.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers auch im zweiten Rechtszug.

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