L 8 R 234/15•Landessozialgericht NRW, 2018-05-09, L 8 R 234/15
Landessozialgericht NRW, 2018-05-09, L 8 R 234/15
L 8 R 234/15Sozialversicherungsgericht09.05.2018
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 234/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-09
Aktenzeichen: L 8 R 234/15
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:0509.L8R234.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.02.2015 teilweise geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2013 wird hinsichtlich der auf den Beigeladenen zu 1) entfallenden Säumniszuschläge aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6, jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig bis zum 18.04.2016 auf 19.093,25 EUR und ab dem 19.04.2016 auf 1.610,28 EUR festgesetzt.
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