L 9 SO 152/18 B ER•Landessozialgericht NRW, 2018-05-30, L 9 SO 152/18 B ER
Landessozialgericht NRW, 2018-05-30, L 9 SO 152/18 B ER
L 9 SO 152/18 B ERSozialversicherungsgericht30.05.2018
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 SO 152/18 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-30
Aktenzeichen: L 9 SO 152/18 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:0530.L9SO152.18B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
- Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2018 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die ungedeckten Heimpflegekosten der Antragstellerin für ihre vollstationäre Unterbringung in der Seniorenresidenz der Beigeladenen für die Zeit vom 01.03.2018 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - längstens bis zum 30.11.2018 - zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- Der Antragsgegner trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
- Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, E, gewährt.
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