L 7 AS 420/18 B ER und L 7 AS 421/18 B•Landessozialgericht NRW, 2018-06-08, L 7 AS 420/18 B ER und L 7 AS 421/18 B
Landessozialgericht NRW, 2018-06-08, L 7 AS 420/18 B ER und L 7 AS 421/18 B
L 7 AS 420/18 B ER und L 7 AS 421/18 BSozialversicherungsgericht08.06.2018
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 420/18 B ER und L 7 AS 421/18 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-08
Aktenzeichen: L 7 AS 420/18 B ER und L 7 AS 421/18 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:0608.L7AS420.18B.ER.UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.02.2018 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens iHv 200 EUR monatlich sowie des Kindergeldes von Januar 2018 bis einschließlich Juli 2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Den Antragstellern wird auch für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q, L, beigeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller zu erstatten.
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