Landessozialgericht NRW, 2018-06-14, L 16 KR 251/14

L 16 KR 251/14Sozialversicherungsgericht14.06.2018

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 16 KR 251/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-14

Aktenzeichen: L 16 KR 251/14

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:0614.L16KR251.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.02.2014 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ihren Versicherten Versicherungsleistungen in Form von Kostenerstattungstarifen für Zusatzleistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie dies in den §§ 26-29 der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007 und in den §§ 34a-35 der Satzung der Beklagten vom 01.07.2012 jeweils in der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Fassung vorgesehen ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.000.000 Euro für das Berufungsverfahren festgesetzt.

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