L 7 AS 633/18 B ER•Landessozialgericht NRW, 2018-07-02, L 7 AS 633/18 B ER
Landessozialgericht NRW, 2018-07-02, L 7 AS 633/18 B ER
L 7 AS 633/18 B ERSozialversicherungsgericht02.07.2018
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 633/18 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-02
Aktenzeichen: L 7 AS 633/18 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:0702.L7AS633.18B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2018 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 21 AS 889/18 vor dem Sozialgericht Düsseldorf, in Höhe von 560,02 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, N, beigeordnet.
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