L 5 KR 293/17•Landessozialgericht NRW, 2018-07-05, L 5 KR 293/17
Landessozialgericht NRW, 2018-07-05, L 5 KR 293/17
L 5 KR 293/17Sozialversicherungsgericht05.07.2018
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 293/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-05
Aktenzeichen: L 5 KR 293/17
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:0705.L5KR293.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.03.2017 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2015 verurteilt, dem Kläger 1.220,70 EUR zuzüglich 4 % Zinsen aus 122,85 EUR ab dem 01.12.2014, aus weiteren 733,20 EUR ab 01.05.2015 und aus weiteren 364,65 EUR ab 01.02.2016 zu erstatten. Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 tragen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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