L 21 SB 102/16•Landessozialgericht NRW, 2018-09-03, L 21 SB 102/16
Landessozialgericht NRW, 2018-09-03, L 21 SB 102/16
L 21 SB 102/16Sozialversicherungsgericht03.09.2018
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 21 SB 102/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-03
Aktenzeichen: L 21 SB 102/16
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:0903.L21SB102.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.02.2016 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, bei der Klägerin einen höheren GdB als 40 festzustellen. Die Beklagte trägt die der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtliche Kosten zu ½, darüber hinausgehende außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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