L 8 R 800/16•Landessozialgericht NRW, 2018-09-19, L 8 R 800/16
Landessozialgericht NRW, 2018-09-19, L 8 R 800/16
L 8 R 800/16Sozialversicherungsgericht19.09.2018
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 800/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-19
Aktenzeichen: L 8 R 800/16
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:0919.L8R800.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.7.2016 geändert. Der Bescheid vom 20.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2014 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Tagespflegerin für die Klägerin vom 21.9.2012 bis zum 31.7.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für den gesamten Rechtsstreit auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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