L 19 AS 1472/18 B ER•Landessozialgericht NRW, 2018-10-30, L 19 AS 1472/18 B ER
Landessozialgericht NRW, 2018-10-30, L 19 AS 1472/18 B ER
L 19 AS 1472/18 B ERSozialversicherungsgericht30.10.2018
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 1472/18 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-30
Aktenzeichen: L 19 AS 1472/18 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:1030.L19AS1472.18B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.08.2018 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.10.2018 vorläufig Grundsicherungsleistungen in Form des Regelbedarfs i.H.v. 91,82 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen in Form des Regelbedarfs für die Zeit vom 28.07.2018 bis zum 31.08.2018 und ab dem 01.11.2018 abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 1/4 der Kosten der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren und 1/3 der Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T aus L beigeordnet.
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