L 13 SB 280/17•Landessozialgericht NRW, 2018-11-16, L 13 SB 280/17
Landessozialgericht NRW, 2018-11-16, L 13 SB 280/17
L 13 SB 280/17Sozialversicherungsgericht16.11.2018
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 13 SB 280/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-16
Aktenzeichen: L 13 SB 280/17
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:1116.L13SB280.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.2017 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18.06.2015 wird für den Zeitraum 30.04.2015 bis 07.05.2015 vollständig und entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten vom 12.11.2018 für die Zeit ab dem 08.05.2015 insoweit aufgehoben, als der GdB auf weniger als 30 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu einem Viertel. Die Revision wird nicht zugelassen.
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