L 8 R 335/14•Landessozialgericht NRW, 2018-12-19, L 8 R 335/14
Landessozialgericht NRW, 2018-12-19, L 8 R 335/14
L 8 R 335/14Sozialversicherungsgericht19.12.2018
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 335/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-12-19
Aktenzeichen: L 8 R 335/14
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:1219.L8R335.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 4.2.2014 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.3.2011 verpflichtet, den Bescheid vom 30.1.2006 zurückzunehmen. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.368.580,50 EUR festgesetzt.
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