L 8 R 295/16•Landessozialgericht NRW, 2019-01-09, L 8 R 295/16
Landessozialgericht NRW, 2019-01-09, L 8 R 295/16
L 8 R 295/16Sozialversicherungsgericht09.01.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 295/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-09
Aktenzeichen: L 8 R 295/16
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0109.L8R295.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Berufungen des Beigeladenen zu 1) und der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.01.2016 werden zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Beklagte und der Beigeladene zu 1) tragen in der Berufungsinstanz die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
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