Landessozialgericht NRW, 2019-01-23, L 8 R 1003/15

L 8 R 1003/15Sozialversicherungsgericht23.01.2019

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 1003/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-23

Aktenzeichen: L 8 R 1003/15

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0123.L8R1003.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 7.10.2015 geändert und der Bescheid vom 14.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.2.2014 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 14.609,10 EUR festgesetzt.

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