Landessozialgericht NRW, 2019-02-13, L 8 BA 52/18

L 8 BA 52/18Sozialversicherungsgericht13.02.2019

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 BA 52/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-13

Aktenzeichen: L 8 BA 52/18

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0213.L8BA52.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.02.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat, die diese selbst tragen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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