L 21 AS 2118/18 B ER, L 21 AS 2119/18 B•Landessozialgericht NRW, 2019-02-25, L 21 AS 2118/18 B ER, L 21 AS 2119/18 B
Landessozialgericht NRW, 2019-02-25, L 21 AS 2118/18 B ER, L 21 AS 2119/18 B
L 21 AS 2118/18 B ER, L 21 AS 2119/18 BSozialversicherungsgericht25.02.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 21 AS 2118/18 B ER, L 21 AS 2119/18 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-25
Aktenzeichen: L 21 AS 2118/18 B ER, L 21 AS 2119/18 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0225.L21AS2118.18B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.11.2018 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 31.10.2018 bis zum 30.4.2019 - längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung von ggf. erzieltem Einkommen zu gewähren; im Übrigen wird die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt T aus E beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für beide Instanzen dem Grunde nach zu 1/2; Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus E bewilligt.
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