L 5 KR 198/18•Landessozialgericht NRW, 2019-03-28, L 5 KR 198/18
Landessozialgericht NRW, 2019-03-28, L 5 KR 198/18
L 5 KR 198/18Sozialversicherungsgericht28.03.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 198/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-28
Aktenzeichen: L 5 KR 198/18
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0328.L5KR198.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28.02.2018 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2016 verurteilt, der Klägerin für die in der Zeit vom 25.02.2016 bis zum 15.08.2018 in Anspruch genommenen podologischen Behandlungen 285 EUR abzüglich gesetzlich zu leistender Zuzahlungen zu erstatten. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für ärztlich verordnete podologische Behandlungen der Klägerin zu übernehmen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 2/3. Die Revision wird zugelassen.
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