L 8 R 758/17•Landessozialgericht NRW, 2019-05-29, L 8 R 758/17
Landessozialgericht NRW, 2019-05-29, L 8 R 758/17
L 8 R 758/17Sozialversicherungsgericht29.05.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 758/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-29
Aktenzeichen: L 8 R 758/17
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0529.L8R758.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.10.2015 geändert und der Bescheid der Beklagten vom 4.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2015 aufgehoben, soweit dieser eine Nachforderung für den Beigeladenen zu 3) i.H.v. 1.566,96 EUR festsetzt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird im Berufungsrechtszug endgültig auf 1.566,96 EUR festgesetzt.
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