L 7 AS 935/19 B ER•Landessozialgericht NRW, 2019-09-09, L 7 AS 935/19 B ER
Landessozialgericht NRW, 2019-09-09, L 7 AS 935/19 B ER
L 7 AS 935/19 B ERSozialversicherungsgericht09.09.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 935/19 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-09
Aktenzeichen: L 7 AS 935/19 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0909.L7AS935.19B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2019 wie folgt neu gefasst: "Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 424 EUR (Regelbedarfsstufe 1) vom 08.05.2019 bis zum 31.10.2019 zu zahlen." Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2019 wird geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 202,50 monatlich vom 08.05.2019 bis zum 31.10.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
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