L 8 BA 53/19 B ER•Landessozialgericht NRW, 2019-10-21, L 8 BA 53/19 B ER
Landessozialgericht NRW, 2019-10-21, L 8 BA 53/19 B ER
L 8 BA 53/19 B ERSozialversicherungsgericht21.10.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 BA 53/19 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-21
Aktenzeichen: L 8 BA 53/19 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:1021.L8BA53.19B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.02.2019 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 09.11.2018 gegen den Bescheid vom 22.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2018 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 138.172,40 Euro festgesetzt.
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