L 15 U 614/17•Landessozialgericht NRW, 2019-11-12, L 15 U 614/17
Landessozialgericht NRW, 2019-11-12, L 15 U 614/17
L 15 U 614/17Sozialversicherungsgericht12.11.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 15 U 614/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-12
Aktenzeichen: L 15 U 614/17
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:1112.L15U614.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.07.2017 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2016 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 Übergangsleistungen ohne Berücksichtigung der Abfindung in Höhe von 25.000 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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