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L 15 KR 690/19 B•Landessozialgericht NRW, 2020-02-03, L 15 KR 690/19 B
L 15 KR 690/19 BSozialversicherungsgericht03.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-03
Aktenzeichen: L 15 KR 690/19 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:0203.L15KR690.19B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Auf die Anschlussbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.06.2019 geändert und die Vergütung des Sachverständigen für das unter dem 17.07.2017 erstattete Gutachten auf 2.121,05 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Sachverständigen wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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