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L 12 SO 290/16•Landessozialgericht NRW, 2020-06-17, L 12 SO 290/16
L 12 SO 290/16Sozialversicherungsgericht17.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: L 12 SO 290/16
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:0617.L12SO290.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom
19.04.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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