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L 13 SB 120/20•Landessozialgericht NRW, 2020-06-19, L 13 SB 120/20
L 13 SB 120/20Sozialversicherungsgericht19.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-19
Aktenzeichen: L 13 SB 120/20
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:0619.L13SB120.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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