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L 3 R 818/18•Landessozialgericht NRW, 2020-06-23, L 3 R 818/18
L 3 R 818/18Sozialversicherungsgericht23.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-23
Aktenzeichen: L 3 R 818/18
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:0623.L3R818.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der erstinstanzliche Tenor neu gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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