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L 10 KR 542/20 B ER•Landessozialgericht NRW, 2020-09-28, L 10 KR 542/20 B ER
L 10 KR 542/20 B ERSozialversicherungsgericht28.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-28
Aktenzeichen: L 10 KR 542/20 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:0928.L10KR542.20B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.08.2020 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig mit einer stationären Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer Therapie mit Zolgensma (Onasemnogene Abeparvovec) zu versorgen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten.
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