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L 12 AS 721/20 B ER und L 12 AS 722/20 B•Landessozialgericht NRW, 2020-10-14, L 12 AS 721/20 B ER und L 12 AS 722/20 B
L 12 AS 721/20 B ER und L 12 AS 722/20 BSozialversicherungsgericht14.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-14
Aktenzeichen: L 12 AS 721/20 B ER und L 12 AS 722/20 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:1014.L12AS721.20B.ER.U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.04.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K, I-Straße 00, X, für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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