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L 12 AS 1601/20 NZB•Landessozialgericht NRW, 2020-12-17, L 12 AS 1601/20 NZB
L 12 AS 1601/20 NZBSozialversicherungsgericht17.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-17
Aktenzeichen: L 12 AS 1601/20 NZB
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:1217.L12AS1601.20NZB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.08.2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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