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L 8 BA 106/20 B ER•Landessozialgericht NRW, 2021-02-22, L 8 BA 106/20 B ER
L 8 BA 106/20 B ERSozialversicherungsgericht22.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-22
Aktenzeichen: L 8 BA 106/20 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0222.L8BA106.20B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.6.2020 geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen S 10 BA 47/20 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.12.2019 in Gestalt des Bescheides vom 20.4.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 5.6.2020 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 18.065,83 Euro festgesetzt.
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