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L 20 SO 115/18 ZVW•Landessozialgericht NRW, 2021-03-01, L 20 SO 115/18 ZVW
L 20 SO 115/18 ZVWSozialversicherungsgericht01.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-01
Aktenzeichen: L 20 SO 115/18 ZVW
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0301.L20SO115.18ZVW.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.06.2012 geändert und der Tenor neu gefasst.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 17.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2008 verurteilt, der Verpflichtung des Klägers aus dem mit dem Beigeladenen zu 2 geschlossenen Vertrag auf Zahlung der Vergütung für den Besuch der Tagesbildungsstätte ab dem Schuljahr 2008/2009 bis zum 11.08.2015 in Höhe von 58 v.H. beizutreten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in sämtlichen Rechtszügen zu drei Fünfteln.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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