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L 11 KR 860/20 B ER•Landessozialgericht NRW, 2021-03-09, L 11 KR 860/20 B ER
L 11 KR 860/20 B ERSozialversicherungsgericht09.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-09
Aktenzeichen: L 11 KR 860/20 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0309.L11KR860.20B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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