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L 11 KR 392/18•Landessozialgericht NRW, 2021-05-19, L 11 KR 392/18
L 11 KR 392/18Sozialversicherungsgericht19.05.2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-19
Aktenzeichen: L 11 KR 392/18
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0519.L11KR392.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14. Mai 2018 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.918,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozent über den Basiszinssatz seit dem 3. April 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen im Berufungsrechtszug die Beklagte zu 49 Prozent und die Klägerin zu 51 Prozent.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 3.795,54 Euro festgesetzt.
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