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L 9 SO 80/21 B ER•Landessozialgericht NRW, 2021-05-20, L 9 SO 80/21 B ER
L 9 SO 80/21 B ERSozialversicherungsgericht20.05.2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-20
Aktenzeichen: L 9 SO 80/21 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0520.L9SO80.21B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2021 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
1. ab dem Zeitpunkt der Beauftragung eines Leistungserbringers bis zum 31.12.2021, längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens, die Kosten für die Pflege und Betreuung des Antragstellers durch Direktzahlung an den Leistungserbringer über die Bewilligung vom 14.07.2020 hinaus iHv weiteren 2.047 € pro Monat zu übernehmen,
2. ab dem Zeitpunkt des operationsbedingten Ausfalls der Mutter und der weiteren Beauftragung eines Leistungserbringers zusätzlich Kosten iHv 12.738,- € pro Monat durch Direktzahlung an den Leistungserbringer zu übernehmen, bis sich die Mutter wieder an der Pflege beteiligen kann, längstens jedoch bis zum 31.12.2021 oder dem Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller drei Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatte
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