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L 21 AS 1571/21 B ER•Landessozialgericht NRW, 2021-12-15, L 21 AS 1571/21 B ER
L 21 AS 1571/21 B ERSozialversicherungsgericht15.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-15
Aktenzeichen: L 21 AS 1571/21 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:1215.L21AS1571.21B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses des SG Düsseldorf vom 13.10.2021, soweit er die Entscheidung in der Sache betrifft, wie folgt neu gefasst wird:
„Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Regelbedarfsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II für die Zeit vom 01.07.2021 bis 30.11.2021 in der mit Bescheid vom 12.11.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.12.2020 bewilligten Höhe zu zahlen.“
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren werden dem Antragsgegner auferlegt.
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